Geschäftsführer-/Vorstandshaftung

Nicht ordnungsgemäße Pflichterfüllung: muss hierzu erst das Handeln des Geschäftsführers beanstandet werden?

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Am 26. April 2024 hat der Hoge Raad festgelegt, dass die Beanstandungspflicht nicht erforderlich ist, wenn eine juristische Person ihre eigenen Geschäftsführer haftbar machen will. Was bedeutet dies genau, und welche Folgen kann es auf Ihre Firma und für Sie als Geschäftsführer haben? In diesem Blog erörtert Sjoerd Aelen diese Frage.

HR 26 april 2024: ECLI:NL:HR:2024:673

Was ist eine Beanstandungspflicht?

Die Beanstandungspflicht ist die gesetzliche Pflicht eines Schuldners, innerhalb einer angemessenen Frist eine Beanstandung mitzuteilen, wenn er feststellt, dass eine Leistung mangelhaft ist, zum Beispiel wenn er etwas gekauft hat, was mit Mängeln behaftet ist. Ziel der Beanstandungspflicht ist es, den Schuldner gegen späte und dadurch schwierig zu kontrollierende Beanstandungen von Fehlern zu schützen.

Was ist eine interne Geschäftsführerhaftung?

Der Geschäftsführer einer juristischen Person ist verpflichtet, seine Geschäftsführerpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Wenn ein Geschäftsführer seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt und ihm diesbezüglich ein schwerwiegender Vorwurf gemacht werden kann, kann die juristische Person ihn hierfür haftbar machen. Dies nennt man interne Geschäftsführerhaftung.

Warum keine Beanstandungspflicht bei interner Geschäftsführerhaftung?

Der Hoge Raad kam zu dem Urteil, dass die Beanstandungspflicht bei interner Geschäftsführerhaftung nicht gilt. Dies bedeutet einerseits, dass die juristische Person nicht erst bei dem Geschäftsführer über dessen Pflichterfüllung klagen muss, bevor sie den Geschäftsführer haftbar machen kann. Und andererseits kann ein Geschäftsführer sich der Geschäftsführerhaftung nicht mit dem Argument entziehen, man habe seine Pflichterfüllung nicht rechtzeitig beanstandet. Der Hoge Raad nennt zwei wichtige Gründe, warum die Beanstandungspflicht nicht bei interner Geschäftsführerhaftung gilt:

Besonderes Rechtsverhältnis: der Geschäftsführer wird durch seine Bestellung nicht vertraglich, sondern gesetzlich verpflichtet, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.  Die Anwendung der Beanstandungspflicht passt hierzu nicht, denn die Beanstandungspflicht gilt bei vertraglichen Pflichten.

Praktische Überlegungen: Sollte die Beanstandungspflicht doch gelten, könnte dies zu unlösbaren Situationen führen. Ein Geschäftsführer müsste theoretisch im Namen der juristischen Person seine eigene, nicht ordnungsgemäße Pflichterfüllung beanstanden. So könnte eine Beanstandungspflicht auch das kollegiale Verhältnis innerhalb der Geschäftsführung stören: die gemeinsamen Geschäftsführer müssten einander in diesem Fall auf die nicht ordnungsgemäße Pflichterfüllung ansprechen. Wenn dies nicht erfolgt, könnte es jedoch dazu führen, dass der Geschäftsführer, der seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sich unter Berufung auf die Nichtbeachtung der Beanstandungspflicht seiner Haftung entzieht.

Hierzu folgendes Beispiel

Ein Geschäftsführer tätigt ohne vorherige Absprache mit der Geschäftsführung (und dem Aufsichtsrat) eine risikovolle Investition, die letztendlich zu einem erheblichen finanziellen Verlust der juristischen Person führt. Gemäß dem Urteil des Hoge Raad muss die juristische Person diese Handlung nicht erst beanstanden. Stattdessen kann die juristische Person unverzüglich dazu übergehen, den Geschäftsführer für seine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung haftbar zu machen. Dies bedeutet, dass die juristische Person schnell reagieren kann, um weiteren Schaden abzuhalten, und den Geschäftsführer direkt auf sein verantwortungsloses Handeln ansprechen kann. Hierdurch wird dem Interesse der Gesellschaft Genüge getan.

Schlussfolgerung

Unternehmen bedeutet auch Risiken auf sich nehmen. Es muss Raum für Kreativität, Einfallsreichtum und Wagemut bleiben. Allerdings wird eine Grenze erreicht, wenn unverantwortliche Risiken eingegangen werden; dann besteht ein Haftungsrisiko für Geschäftsführer. Eine Berufung auf die Beanstandungspflicht ist dann nicht möglich. Dies unterstreicht nicht nur die Verantwortung der Geschäftsführer, sondern sorgt auch dafür, dass juristische Personen angemessen handeln können, um ihre Interessen zu schützen. In solchen Fällen sind die Spezialisten von Ekelmans Advocaten bereit, Ihnen mit Rat und Tat beizustehen.

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Persönliche Haftung als Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat

Als Geschäftsführer/Vorstand/Aufsichtsrat wird viel von Ihnen erwartet. Die allgemeine Leitung des Unternehmens, die wirtschaftliche Strategie und die finanzielle Gesundheit ruhen auf Ihren Schultern. Sie stehen an der Spitze Ihres Unternehmens. Aber manchmal kann das Blatt sich auch gegen Sie wenden. Wenn Sie als Geschäftsführer einer juristischen Person haftbar gemacht werden, kann das große Folgen haben. Unsere Rechtsanwält*innen sind spezialisiert auf Haftungs- und Unternehmensrecht und stehen Ihnen bei allen Aspekten der Geschäftsführer-/Vorstandshaftung bei.

Persönliche Haftbarkeit von Geschäftsführern (Vorständen und Aufsichtsräten) steht zunehmend im Fokus. Sowohl bei börsennotierten Unternehmen als auch bei den mittleren- und kleinen Betrieben (MKB) kommen Haftungsansprüche immer häufiger vor. Geschäftsführer/Vorstände sind sich oft nicht bewusst, welche Risiken ihre Funktion mit sich bringt. Trotz des guten Willens und Ihres Einsatzes können Sie persönlich für nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung oder für Fehler eines Mitgeschäftsführers haftbar gemacht werden.

Grundsätzlich haftet die juristische Person selbst für gemachte Schulden. Es kann jedoch passieren, dass Sie als Geschäftsführer oder Vorstand neben oder an Stelle der juristischen Person haftbar gemacht werden. Dabei kann es sich um externe Haftung handeln, also einer Haftung gegenüber Dritten, wie Schuldnern, Arbeitnehmern, Insolvenzverwaltern, Banken oder dem Finanzamt ist. Darüber hinaus kann auch die juristische Person selbst der Meinung sein, dass Sie Ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt haben und Sie in Anspruch nehmen. Dies nennt man dann die interne Haftung.

Was ist eine ‘ordnungsgemäße Pflichterfüllung‘?

Im Gesetz steht, dass Geschäftsführer und Vorstände verpflichtet sind, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Was unter ‘ordnungsgemäßer Pflichterfüllung’ zu verstehen ist, steht jedoch nicht im Gesetz. Es muss aus der Rechtsprechung und Literatur entnommen werden. Dabei ist der tatsächliche Sachverhalt entscheidend, um Ihre Position richtig einschätzen zu können. Unsere Rechtsanwält*innen haben diesbezüglich viel Erfahrung.

Wir beraten Sie, wenn Sie haftbar gemacht wurden, aber gerade auch in Situationen, in denen eine persönliche Haftung droht. Außerdem können wir Sie über eventuelle Positionen und Ansprüche hinsichtlich (anderer) individueller Geschäftsführer/Vorstände beraten.

Entscheidungen treffen ist nicht ohne Risiko

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