Duits Recht in het Nederlands

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt: wie Sie hierbei die Vorteile des deutschen Rechts geschickt nutzen können

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt: wie Sie hierbei die Vorteile des deutschen Rechts geschickt nutzen können 525 400 Ekelmans Advocaten
Eigendomsvoorbehoud
Leestijd: 5 minuten
Lesedauer: 5 Minuten
Reading time: 5 minutes

Für Unternehmen, die aus den Niederlanden nach Deutschland exportieren (oder umgekehrt), kann es einen großen Unterschied machen, ob sie einen Eigentumsvorbehalt nach niederländischem oder deutschem Recht vereinbaren. Die Vereinbarung eines deutschen verlängerten Eigentumsvorbehalts führt nämlich zu einem besseren Regress im Falle des Konkurses eines Käufers (Abnehmers). In diesem Blog erörtert Rechtsanwalt Sjoerd Aelen den niederländischen und den deutschen Eigentumsvorbehalt und die Möglichkeiten, wie Unternehmen einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht nutzen können. Was ist dabei zu  beachten?

Was ist ein Eigentumsvorbehalt?

Nach niederländischem Recht erlischt der Eigentumsvorbehalt, wenn der Käufer die gelieferte Ware zu einer neuen Ware verarbeitet hat.[1] Ein sogenannter „verlängerter Eigentumsvorbehalt“, bei dem der Verkäufer auch dann Eigentümer der Ware bleibt, wenn sie zu einer neuen Sache verarbeitet wird, ist nach niederländischem Recht nicht möglich.[2]  Die Wahrscheinlichkeit, dass ein geliefertes Produkt zu einer neuen Sache verarbeitet wird, stellt daher ein Risiko für den Verkäufer dar. Ein deutscher Hersteller von Molkepulver (ein Nebenprodukt der Käseherstellung, das zu Nahrungsergänzungsmitteln verarbeitet wird) hat dies kürzlich auf schmerzhafte Weise erfahren müssen: auf der Grundlage des niederländischen Rechts kam es zu einer Warenverarbeitung, weil der Käufer das Molkepulver bereits zu WPC80 (einem Proteinshake für Kraftsportler) verarbeitet hatte. Damit verlor der deutsche Hersteller seinen Eigentumsvorbehalt und konnte die gelieferten Produkte im Konkurs des Käufers nicht zurückfordern.[3] Das entsprechende Urteil finden Sie hier.

Der Eigentumsvorbehalt erlischt nach niederländischem Recht auch, wenn eine Sache Bestandteil einer anderen Sache wird, d.h. wenn eine kleinere, selbständige Sache Bestandteil einer anderen (größeren) Sache wird (Artikel 14, Absatz 1, Buch 5 BW).[4] Als Beispiel könnte man ein geliefertes Ersatzteil für eine Maschine nehmen. Da es Teil einer Hauptsache (der Maschine) wird, geht das Eigentum automatisch auf den Eigentümer der Hauptsache über.[5] Der niederländische Eigentumsvorbehalt bietet keine Abhilfe für diese Situation, da der verlängerte Eigentumsvorbehalt in den Niederlanden nicht bekannt ist. Das deutsche Recht bietet jedoch diese Möglichkeit.

Was bedeutet der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht?

Der Verkäufer, der einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht vereinbart, ist besser geschützt, als er nach niederländischem Recht wäre. Nach deutschem Recht ist es nämlich möglich, einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Dadurch werden die finanziellen Interessen des Verkäufers noch stärker geschützt, da der Verkäufer im Miteigentümer der neuen Sache (im Falle der Weiterverarbeitung, Verbindung oder Vermischung) wird, und zwar in Höhe des Wertanteils seiner unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. [1]

Darüber hinaus kennt das deutsche Recht auch die Möglichkeit, den Eigentumsvorbehalt bei Weiterlieferung, usw. mit einer Vorausabtretung zu kombinieren. Der Eigentumsvorbehalt wird damit mit einer Abtretung einer Forderung zur Sicherheit verbunden. Konkret gestattet der Verkäufer der beweglichen Sache dem Käufer, auch wenn er die Waren noch nicht gezahlt hat, die Weiterlieferung an einen Dritten. Dabei vereinbaren Verkäufer und Käufer im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts, dass der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung auf Grund dieses  Eigentumsvorbehalts, der im Falle der Weiterlieferung, Weiterverarbeitung, usw. erlischt, durch die Sicherungsabtretung der Forderung, gesichert wird. Die Abtretung ist somit eine zusätzliche Sicherheit für den Verkäufer, dass seine Forderung, die er eigentlich dem Käufer gegenüber hat und die der Käufer durch die Weiterlieferung an den Dritten erwirbt,  erfüllt werden. Auf die Vorausabtretung zur Sicherung werde ich in diesem Blog nicht weiter eingehen.

[1] Durch die Weiterverarbeitung, Vermischung, usw.  wird nach deutschem Recht, anders als nach niederländischem Recht zwar eine neue Sache geschaffen, aber das bestehende Eigentumsrecht führt zu einem Teileigentum an der neuen Sache (§ 947 BGB).

Worauf sollten Sie als Verkäufer achten, wenn Sie einen verlängerten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht vereinbaren wollen?

Deutscher Verkäufer und niederländischer Käufer

Wenn es einen deutschen Verkäufer und einen niederländischen Käufer gibt, kann die Verwendung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts nach deutschem Recht (§ 449 BGB) eine Lösung für den Verkäufer sein, um das Risiko der Weiterlieferung, Weiterverarbeitung, Verbindung, Vermischung zu vermeiden. Sehr wichtig ist dabei, dass die Sache bereits in Deutschland an den niederländischen Käufer geliefert worden sein muss. Dies führt nämlich dazu, dass das deutsche Sachenrecht anwendbar ist (Art. 128 Absatz 1, Buch 10 BW). In der Praxis kann dies für einen deutschen Verkäufer durch eine Lieferung „ab Werk“ erreicht werden, bei der der Käufer die Ware an dem Ort entgegennimmt, an dem sie sich in Deutschland befindet (Fabrik, Warenlager, Lagerhaus).

Niederländischer Verkäufer und deutscher Käufer

Wenn es sich um einen niederländischen Verkäufer und einen deutschen Käufer handelt, können die Parteien vereinbaren, dass der Eigentumsvorbehalt des Bestimmungslandes (Deutschland) gilt (Art.128 Absatz 2, Buch 10 BW). Die Parteien können dann einen erweiterten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht im Vertrag vereinbaren oder ihn in die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. Wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschieht, sollte der Käufer über diese Abweichung der Rechtswahl bei den wahrscheinlich dem niederländischen Recht unterliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, um zu vermeiden, dass diese Klausel als überraschende Klausel (§ 305c BGB) gewertet werden könnte und damit nach deutschem Recht unwirksam wäre. Wichtig ist dabei, dass eine Ausfuhr aus den Niederlanden und eine tatsächliche Einfuhr der Waren nach Deutschland vorliegt. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt bei einem rein nationalen Kauf, bei dem die Ware die Landesgrenzen nicht verlässt, ist nicht möglich.

Worauf sollten Sie als Verkäufer achten, wenn Sie einen verlängerten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht nutzen wollen?

Mit einem deutschen verlängerten Eigentumsvorbehalt nutzen Sie als Lieferant geschickt die Vorteile, die das deutsche Recht zu bieten hat. Dabei sind einige Punkte wichtig:

  • Achten Sie darauf, dass Sie den verlängerten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht richtig formulieren. Es muss klar sein, dass das Eigentum an den Waren so lange vorbehalten bleibt, bis der Käufer alle seine Zahlungsverpflichtungen (einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten) erfüllt hat.
  • Legen Sie fest, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt ausdrücklich dem deutschen Recht unterliegt. Die Anwendung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts nach deutschem Recht hat nicht zur Folge, dass der gesamte Vertrag deutschem Recht unterliegt. Für den verbleibenden Teil des Vertrages kann vereinbart werden, dass niederländisches Recht gilt.
  • Wenn Sie beabsichtigen, einen verlängerten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie dem Käufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor oder während des Vertragsabschlusses ordnungsgemäß zur Verfügung stellen und sie für anwendbar erklären. Die AGB sollten in einer Sprache abgefasst sein, die die andere Partei versteht. Auf diese Weise weiß der Kunde genau, woran er ist, und man vermeidet Missverständnisse. Dies muss nicht unbedingt die Umgangssprache der anderen Partei sein, sondern kann z. B. auch die Sprache sein, in der die Vertragsverhandlungen geführt und der Vertrag abgefasst wurde.

Geschäfte in den Niederlanden machen

Das German Desk-Team von Ekelmans Advocaten ist auf die rechtliche Beratung und Begleitung von niederländischen- und deutschsprachigen Mandanten bei grenzüberschreitenden Aktivitäten spezialisiert. Arbeitet Ihr deutsches Unternehmen mit einem niederländischen Unternehmen zusammen? Oder möchten Sie mit Ihrem niederländischen Unternehmen in Deutschland Geschäfte machen? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

[1] Dies ist nicht der Fall, wenn die Kosten der Weiterverarbeitung dies aufgrund ihres geringen Umfangs nicht rechtfertigen (Art. 16 Absatz 2, Buch 5 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches – Burgerlijk Wetboek, BW)

[2] Vgl. Artikel 16 Absatz 2, Buch 5 BW

[3] Landgericht Gelderland, 30. November 2022 (ECLI:NL:RBGEL:2022:6645).

[4] Das Gleiche gilt, wenn das kleinere Grundstück mit einem größeren Grundstück, das einem anderen gehört, zusammengelegt wird, (siehe Artikel 15, Buch 5 BW)

[5] Dies ist nicht der Fall, wenn kein Hauptfall festgestellt werden kann (Art. 14 Absatz 2, Buch 5 BW)

Ekelmans Advocaten N.V. gebraucht nur notwendige und analytische Cookies, um dafür zu sorgen, dass unsere Website bestmöglich funktioniert und um den Gebrauch unserer Website analysieren und verbessern zu können. Wir gebrauchen keine Cookies für Marketingzwecke. Lesen Sie hier mehr hierüber in unserem privacy statement and cookiestatement.